§1 Allgemeines
§1.1. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§1.2. Das Führen eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lizenz ist strafbar.
§1.3. An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.
§1.4. Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).
§1.5. Die Nutzung elektrischer Geräte ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.
§1.6. Es gilt eine Mitführungspflicht für einen Verbandskasten und einen Werkzeugkasten im Kofferraum, für jedes Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft (Ausgenommen sind Fahrräder). Sollte ein Fahrzeug keinen Kofferraum haben, sind die Gegenstände an der Person mitzuführen.
§1.7. Das Führen von Rollern und Fahrrädern erfordert keine Fahrerlaubnis.
§1.8. Das Innenministerium ist befugt, allgemeinverbindliche und örtlich begrenzte Sonderregelungen zu erlassen. Diese Regelungen müssen vor Inkrafttreten öffentlich bekannt gegeben werden und sind bis zum Widerruf gültig.
§2 Straßenbenutzung
§2.1. Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
§2.2. Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
§2.3. Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.
§2.4. Auf öffentlichen Straßen dürfen keine Straßenrennen jeglicher Art ausgeführt werden.
§2.5. Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
§2.6. Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.
§2.7. (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.
§2.8. Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.
§3 Verkehrszeichen
§3.1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
Stoppschilder / Stoppmarkierungen (Schilder gelten für die Komplette Straße und Markierungen nur für diese Fahrspur)
Einbahnstraßenschilder / Do Not Enter
Wendeverbotsschilder
Fußgängerüberwege
Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhängig davon Anwendung)
Ampeln
Vorfahrtsschilder
§3.1.1. An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.
§3.2. Nicht zu beachten sind:
Schilder mit Geschwindigkeitsangaben
§4 Geschwindigkeit
§4.1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
§4.2. Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.
§4.3. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:
Allgemein gilt die maximal Höchstgeschwindigkeit wie sie im Navigationsgerät angezeigt wird.
§4.4. Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge sind
Auf Autobahnen: 100 km/h
§5 Abstand
§5.1. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.
§6 Überholen
§6.1. Es gilt links zu überholen.
§6.2. Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.
§7 Vorfahrt
§7.1. An Stoppschildern ist Vorfahrt zu gewähren, sollten sich an einer Kreuzung mehrere oder keine Stoppschilder befinden, ist § 7.2. anzuwenden.
§7.2. Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.
§7.3. Ist weder §7.1. noch §7.2. anwendbar, gilt rechts vor links.
§8 Halten und Parken
§8.1. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde oder der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.
§8.2. Das Halten und Parken ist grundsätzlich nur zugelassen sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden:
– auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen oder
– am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig wie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt, welches parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrspur ausgerichtet ist oder
– auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt oder
– auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers oder
auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig neben und parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung ausgerichtet neben der Fahrbahn steht.
§8.3. Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten
– an, sowie 10 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs und
– an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten und
– auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten und
– auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row sowie auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen und
– auf dem Standstreifen des Highways (sofern das Fahrzeug nicht in einem Unfall verwickelt ist oder eine technische Störung am Fahrzeug vorhanden ist)
§9 Beleuchtung
§9.1. Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.
§10 Sonderrechte
§10.1. Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.
§10.2. Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.
§10.3. Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.
§10.4. Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, welche mit blau, roten Blinklicht und Einsatzhorn bekanntgegeben werden, ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen
§10.5. Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist oder um Menschenleben zu retten oder um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder um flüchtige Personen zu verfolgen oder um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder während des Transports von Häftlingen zum Staatsgefängnis.
§11 Fahrgastsicherheit
§11.1. Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.
§11.2. Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
§12 Fahrtauglichkeit
§12.1. Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.
§13 Lizenzen
§13.1. PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.
Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.
§13.2. LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf den Boden haben.
Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.
§13.3. Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich auf oder unter Wasser fortbewegen.
§13.4. Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.
§13.5. Flugschein A: Gilt für Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und Helikopter jeglicher Art.
§13.6. Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren. Gilt nicht für Luftfahrzeuge, welche gemäß technischer Daten im §13.5. erfasst werden.
Ausnahme: Zeppeline setzen Flugschein B voraus.
§13.7. PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.
§13.8. Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.
§13.9. Voraussetzungen für den Führerschein: Um eine Führerscheinprüfung anzutreten, ist eine gültige Erste Hilfe Lizenz sowie ein eingetragener Wohnsitz notwendig.
§14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§14.1. Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Straßenverkehr zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt nachdem das Fahrzeug bei einer der zuständigen Behörden (CASA, LSPD) ein gültiges Kennzeichen erhalten hat. Die Fahrzeuge sind nicht automatisch nach dem Erwerb angemeldet. Musterkennzeichen: “LS 45678” / “BC 45678”
§15 gewerblicher Personenverkehr
§15.1. Für den gewerblichen Transport von Personen benötigt der Fahrzeugführer eine Personenbeförderungslizenz.
§15.2. Sofern ein Personentransport über die Taxizentrale angefordert wird, benötigt der Fahrzeugführer zusätzlich eine Taxi Lizenz.
§15.3. Fahrten über die Taxizentrale dürfen ausschließlich mit folgenden Fahrzeugklassen durchgeführt werden:
– Taxi
– Stretch & Patriot2
– Limousinen mit mindestens 4 Türen
– Coupes mit mindestens 4 Türen
– Sedans mit mindestens 4 Türen
§15.4. Die Preisgestaltung obliegt dem Dienstleister, dem Kunden ist auf Nachfrage ein möglichst präziser Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
§15.5. Bei Verstößen gegen §15.3. und §15.4. kann die Taxilizenz entzogen werden.
§15.6. Bei Verstößen gegen die StVO während einer gewerblichen Personenbeförderung, welche mit Entzug von Fahrzeuglizenzen geahndet werden, kann zusätzlich der Personenbeförderungsschein entzogen werden.
§16 Regelung der Straßenarten
§16.1. Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.
§16.2. Entsprechende Ortschaften sind unter anderem Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.
§16.3. Autobahnen gelten nicht als innerorts.
§16.4. Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.
§16.5. High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.
§16.6. Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).
